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SLVG

Schiffs- und Luftfahrtgesetz

Verkehrsvorschriften für Wasser- und Luftfahrzeuge in Rheinland: Geschwindigkeit, Tauchen, Piloterlaubnis, Luftsperrzonen, Mindestflughöhen · 10 Paragraphen

SLVG§ 10 SLVG

Nichtbefolgung von Weisungen der Flugsicherung

Haftstrafe 20 Hafteinheiten
Geldstrafe 2.500 €
Absichtliches Nichtbefolgung = schwerer Verstoß. Meldung an Staatsanwaltschaft. Kombination mit StGB §315a prüfen.
SLVG§ 11 SLVG

Unterschreitung der gesetzlichen Mindestflughöhe

Geldstrafe 1.500 €
Ausnahmen beachten. Drohnenpiloten benötigen Genehmigung des Rheinland Ministeriums der Justiz. Landephase ist von Mindesthöhe ausgenommen.
SLVG§ 11 SLVG

Verlassen des kontrollierten Luftraums ohne Meldung / ungemeldeter Einflug

Geldstrafe 1.000 €
Ungemeldeter Einflug wird mit §8-Verstoß gleichgestellt. Callsign, Flughöhe und Ziel vor Einflug mitteilen.
SLVG§ 2 SLVG

Gewerbliche Personenbeförderung ohne Personenbeförderungsschein

Haftstrafe 10 Hafteinheiten
Geldstrafe 1.500 €
Schein von Amtsstelle ausstellen lassen. Bei Fehlen: Betrieb einstellen + Anzeige. Fahrzeug kann sichergestellt werden.
SLVG§ 3 SLVG

Geschwindigkeitsübertretung im Hafenbereich (über 40 km/h)

Geldstrafe 500 €
Hafen: max. 40 km/h. Flüsse innerorts: max. 50 km/h. Messung durch Wasserschutzpolizei. Auf offener See keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
SLVG§ 3 SLVG

Geschwindigkeitsübertretung auf innerstädtischen Flüssen (über 50 km/h)

Geldstrafe 350 €
Wasserschutzpolizei kontrolliert. Auf See: Sorgfaltspflicht auch ohne Tempolimit.
SLVG§ 5 SLVG

Tauchen im Hafenbecken ohne Sondergenehmigung

Haftstrafe 10 Hafteinheiten
Geldstrafe 1.000 €
Sondergenehmigung schriftlich, von Hafenbehörde auszustellen. Ohne Genehmigung sofortige Aufforderung zum Verlassen. Bei Weigerung → Zwang.
SLVG§ 7 SLVG

Führen eines Luftfahrzeugs ohne Erlaubnis / ungültige Erlaubnis

Haftstrafe 20 Hafteinheiten
Geldstrafe 3.000 €
Erlaubnis von Flugschule Rheintal erforderlich. Drohnen ausgenommen. Flugverbot anordnen. Luftfahrzeug ggf. am Boden halten lassen. Bei Betrieb → Strafanzeige.
SLVG§ 8 SLVG

Starten / Landen außerhalb genehmigter Flugplätze

Haftstrafe 15 Hafteinheiten
Geldstrafe 2.000 €
Ausnahme für Notlandung gilt nicht für den Wiederstart (außer nach Notlandung). Freigabe der Flugsicherung erforderlich; gilt nach 60 Sekunden als automatisch erteilt wenn unbesetzt.
SLVG§ 9 SLVG

Einflug in permanentes oder temporäres Luftsperrgebiet

Haftstrafe 30 Hafteinheiten
Geldstrafe 5.000 €
Sofortige Landungsanordnung. Bei Weigerung → Zwangsmaßnahmen durch Bundeswehr / Polizei. Koordinaten an Leitstelle melden.