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GG

Grundgesetz

Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Rheinland) – Grundrechte, staatliche Ordnung und verfassungswidrige Handlungen · 11 Paragraphen

GGArt. 1 GG

Verletzung der Menschenwürde

Verfassungsprinzip – Verstöße i.d.R. nach StGB (z.B. §185 Beleidigung, §240 Nötigung). Artikel dient als Grundsatznorm.
GGArt. 12 GG

Widerrechtliche Durchsuchung ohne richterliche Anordnung

Geldstrafe 2.500 €
Polizeilich: bei Gefahr im Verzuge möglich, sofortige Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft. Richterliche Entscheidung unverzüglich nachholen → StPO.
GGArt. 16 GG

Missbrauch von Grundrechten gegen die demokratische Grundordnung

Haftstrafe 60 Hafteinheiten
Geldstrafe 10.000 €
Verwirkung durch Oberstes Gericht. Kombination mit StGB-Tatbeständen (Staatsschutzdelikte). Sofortige Meldung an Staatsanwaltschaft.
GGArt. 17a GG

Unbefugtes Fotografieren / Filmen einer Person

Geldstrafe 1.500 €
Ausnahme für BOS-Angehörige im Dienst zur Beweissicherung. Private Aufnahmen ohne Einwilligung → Geldstrafe. Beweissicherung durch Strafverfolgungsbehörden erlaubt.
GGArt. 2 GG

Widerrechtliche Einschränkung der persönlichen Freiheit

Geldstrafe 1.000 €
Rechtswidrige Freiheitsbeschränkung durch Privatpersonen → StGB §239 Freiheitsberaubung. Durch Behörden → RGBOS prüfen.
GGArt. 20 GG

Verfassungsfeindliche Handlungen / Vorbereitung eines Angriffskrieges

Haftstrafe 120 Hafteinheiten
Geldstrafe 50.000 €
Höchststrafe. Sofortige Meldung an Staatsanwaltschaft und Sicherheitsbehörden. Kombination mit StGB-Staatsschutztatbeständen zwingend.
GGArt. 25 GG

Widerrechtlicher Polizeigewahrsam über die gesetzliche Dauer hinaus

Geldstrafe 3.000 €
Polizeigewahrsam: Max. bis Ende des folgenden Tages, dann Freilassung oder richterliche Entscheidung. Bei Misshandlung → RGBOS §19 + StGB §138.
GGArt. 5 GG

Unzulässige Einschränkung der Meinungs- oder Pressefreiheit

Geldstrafe 750 €
Widerrechtliche behördliche Zensur oder Unterdrückung von Berichterstattung. Strafbarkeit nach Einzelfall und weiteren StGB-Tatbeständen.
GGArt. 7 GG

Widerrechtliche Auflösung einer friedlichen Versammlung

Geldstrafe 1.500 €
Gilt ergänzend zu VersG. Ungenehmigte oder nicht angemeldete Versammlungen → VersG prüfen. Widerrechtliche Auflösung ist strafbar.
GGArt. 8 GG

Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung

Haftstrafe 30 Hafteinheiten
Geldstrafe 2.500 €
Verbotene Vereinigung → auch StGB prüfen. Anzeige bei Staatsanwaltschaft erforderlich. Vereinsverbot durch Innenministerium.
GGArt. 9 GG

Verletzung des Brief- oder Fernmeldegeheimnisses

Haftstrafe 20 Hafteinheiten
Geldstrafe 2.000 €
Widerrechtliches Abhören, Lesen von Briefen oder Nachrichten. Staatliche Einschränkungen nur mit gesetzlicher Grundlage und richterlicher Anordnung.