GGArt. 1 GG
Verletzung der Menschenwürde
Verfassungsprinzip – Verstöße i.d.R. nach StGB (z.B. §185 Beleidigung, §240 Nötigung). Artikel dient als Grundsatznorm.
GGArt. 12 GG
Widerrechtliche Durchsuchung ohne richterliche Anordnung
Geldstrafe 2.500 €
Polizeilich: bei Gefahr im Verzuge möglich, sofortige Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft. Richterliche Entscheidung unverzüglich nachholen → StPO.
GGArt. 16 GG
Missbrauch von Grundrechten gegen die demokratische Grundordnung
Haftstrafe 60 Hafteinheiten
Geldstrafe 10.000 €
Verwirkung durch Oberstes Gericht. Kombination mit StGB-Tatbeständen (Staatsschutzdelikte). Sofortige Meldung an Staatsanwaltschaft.
GGArt. 17a GG
Unbefugtes Fotografieren / Filmen einer Person
Geldstrafe 1.500 €
Ausnahme für BOS-Angehörige im Dienst zur Beweissicherung. Private Aufnahmen ohne Einwilligung → Geldstrafe. Beweissicherung durch Strafverfolgungsbehörden erlaubt.
GGArt. 2 GG
Widerrechtliche Einschränkung der persönlichen Freiheit
Geldstrafe 1.000 €
Rechtswidrige Freiheitsbeschränkung durch Privatpersonen → StGB §239 Freiheitsberaubung. Durch Behörden → RGBOS prüfen.
GGArt. 20 GG
Verfassungsfeindliche Handlungen / Vorbereitung eines Angriffskrieges
Haftstrafe 120 Hafteinheiten
Geldstrafe 50.000 €
Höchststrafe. Sofortige Meldung an Staatsanwaltschaft und Sicherheitsbehörden. Kombination mit StGB-Staatsschutztatbeständen zwingend.
GGArt. 25 GG
Widerrechtlicher Polizeigewahrsam über die gesetzliche Dauer hinaus
Geldstrafe 3.000 €
Polizeigewahrsam: Max. bis Ende des folgenden Tages, dann Freilassung oder richterliche Entscheidung. Bei Misshandlung → RGBOS §19 + StGB §138.
GGArt. 5 GG
Unzulässige Einschränkung der Meinungs- oder Pressefreiheit
Geldstrafe 750 €
Widerrechtliche behördliche Zensur oder Unterdrückung von Berichterstattung. Strafbarkeit nach Einzelfall und weiteren StGB-Tatbeständen.
GGArt. 7 GG
Widerrechtliche Auflösung einer friedlichen Versammlung
Geldstrafe 1.500 €
Gilt ergänzend zu VersG. Ungenehmigte oder nicht angemeldete Versammlungen → VersG prüfen. Widerrechtliche Auflösung ist strafbar.
GGArt. 8 GG
Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung
Haftstrafe 30 Hafteinheiten
Geldstrafe 2.500 €
Verbotene Vereinigung → auch StGB prüfen. Anzeige bei Staatsanwaltschaft erforderlich. Vereinsverbot durch Innenministerium.
GGArt. 9 GG
Verletzung des Brief- oder Fernmeldegeheimnisses
Haftstrafe 20 Hafteinheiten
Geldstrafe 2.000 €
Widerrechtliches Abhören, Lesen von Briefen oder Nachrichten. Staatliche Einschränkungen nur mit gesetzlicher Grundlage und richterlicher Anordnung.